Bayerns Hochschullandschaft hat sich seit der letzten Reform 2006 zu einem international beachteten, exzellenten Wissenschaftsstandort entwickelt. Zentrale Faktoren in Staat, Gesellschaft und Umwelt haben sich seitdem jedoch grundlegend verändert und stellen die Hochschulen vor neue Herausforderungen. Globalisierung, technischer Fortschritt, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimawandel sowie jüngst die COVID-19-Pandemie erfordern eine hohe Agilität in vielen Bereichen. Die geplante Hochschulreform als ein wesentlicher Baustein der Hightech Agenda Bayern ist die spezifisch bayerische Antwort auf diese Entwicklung. Sie soll die Wissenschaftslandschaft im Freistaat in allen zentralen Bereichen für die nächsten 20 bis 30 Jahre national wie international schlagkräftig und wettbewerbsfähig machen und bedeutet eine grundlegende Neuausrichtung des bayerischen Hochschulsystems unter dem Motto Agilität, Exzellenz und Innovation.

Die Hochschulen sollen zukünftig ihr volles Potential als Schrittmacher des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts noch besser entfalten können. Die Reform ermöglicht ihnen, ihre vorhandene Exzellenz in Wissenschaft und Kunst weiter auszubauen, ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Erwartungen und Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen. Der Ministerrat hat heute seine Zustimmung zur parlamentarischen Beratung des überarbeiteten Gesetzesentwurfs für ein Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) gegeben. Vorangegangen war ein Ende 2018 angestoßener intensiver Austausch- und Diskussionsprozess mit der Hochschulfamilie, der mit einer sehr umfangreichen Verbändeanhörung abgeschlossen wurde. Die Anliegen der Hochschulverbünde wurden ausführlich angehört, geprüft und ein großer Teil in den Gesetzentwurf eingearbeitet.

  1. Mehr Agilität: Keine Mikrosteuerung, sondern eine strategische Steuerung. Die Hochschulen erhalten deutlich mehr Freiheiten und eine erhöhte Flexibilität beim Einsatz der Ressourcen, beispielsweise mit der verdichteten Titelstruktur oder einer flexibleren Personalbewirtschaftung (Art. 11 BayHIG). Neues strategisches Instrument ist der Innovationsfonds (ebenfalls Art. 11 BayHIG). Hochschulen sollen freiwerdende Ressourcen in diesem Innovationsfonds zurücklegen und für die gezielte Beteiligung an neuen staatlichen Programmen einsetzen („Matching“).
  2. Bewährter Organisationsrahmen: Die bewährte und von allen Gruppen akzeptierte Organisationsstruktur bleibt erhalten (Art. 29 bis 51 BayHIG). Das schafft Rechtssicherheit und Klarheit und erlaubt die völlige Konzentration auf mehr Agilität, Exzellenz und Innovation. Gleichzeitig erhalten die Hochschulen durch die neue Innovationsklausel (Art. 126 BayHIG) weitreichende individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten ihrer inneren Organisation.
  3. Echte Exzellenz: Bayern legt das modernste Berufungsrecht Deutschlands vor. Neben der bewährten Ausschreibung wird als weiterer Regelfall die Direktberufung definiert. Als neues Instrument wird die Exzellenzberufung für fachlich besonders hoch qualifizierte Professorinnen und Professoren eingeführt, die eine noch schnellere und einfachere Berufung durch Präsidentin bzw. Präsidenten und Dekanin bzw. Dekan unter Einbindung des zuständigen Fakultätsrats ermöglicht (Art. 66 BayHIG).
  4. Zusätzliche Forschungsstärke: Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, Professorinnen und Professoren eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung zu übertragen (Forschungsprofessuren bzw. Schwerpunktprofessuren, Art. 59 BayHIG). Forschungsfreisemester sind im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nun zum Ausgleich von Herausforderungen durch Erziehung oder Familie möglich (Art. 61 BayHIG). Der Technologietransfer und die Forschungskooperationen von Hochschulen werden gezielt unterstützt (Art. 6 BayHIG).
  5. Neue Gründerzeit: Gründungsförderung, Technologietransfer und die Entfesselung der Innovationsfreude an allen Hochschulen sind Markenkerne des neuen Gesetzes. Die Unternehmensgründung wird ausdrücklich zur Hochschulaufgabe erklärt (Art. 2 und 16 BayHIG), das Prinzip der Gründerförderung durch hochschuleigene Inkubatoren im Gesetz verankert (Art. 17 BayHIG). An allen Hochschulen sollen Gründerzentren entstehen. Hinzu kommen unbürokratische Beteiligungsmöglichkeiten, der Zugriff auf die Hochschulinfrastruktur sowie die Ermöglichung von Gründungsfreisemestern für Professorinnen und Professoren (Art. 61 BayHIG).
  6. Besserer Technologietransfer: Der Forschungsauftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Art. 3 BayHIG) wird gestärkt. Der Technologietransfer wird zur Aufgabe aller Hochschularten (Art. 2 BayHIG). Transfer wird neu als Dienstaufgabe der Professorinnen und Professoren definiert (Art. 59 BayHIG). Parallel dazu werden in allen Regionen Bayerns Gründungs- und Technologiezentren weiterentwickelt.
  7. Schneller Bauen: Die Hochschulen können auf Antrag die Bauherreneigenschaft für einzelne Baumaßnahmen oder für alle Baumaßnahmen sowie für Liegenschaften erhalten (Art. 14 BayHIG). Damit können sie am Markt schneller und agiler beauftragen und Bauvorhaben realisieren.
  8. Attraktive Studienbedingungen: Bayern verankert erstmals einen Landesstudierendenrat im Gesetz, um die Interessen der Studierenden noch besser berücksichtigen zu können (Art. 28 BayHIG). Eine innovative Lehre (Art. 76 BayHIG) wird gesetzlich ebenso verankert wie hochschulrechtliche Regelungen, die den Studierenden in der herausfordernden Zeit der Pandemie besonders entgegenkommen sind (Art. 130 BayHIG).
  9. Erfolgreiches Talentscouting: Eine inspirierende Studienumgebung und gezielte Nachwuchsförderung ergibt sich u.a. durch die Internationalisierung der Studiengänge (Art. 77 BayHIG), durch Karrierezentren (Art. 54 BayHIG), das neue Promotionsrecht für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und erweiterte Promotionsmöglichkeiten an den Kunsthochschulen (Art. 96 BayHIG). Die Nachwuchsgruppenleitung, Tenure-Track-Professuren, Juniorprofessuren, die neue Nachwuchsprofessur an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die chancengerechte Teilhabe von Wissenschaftlerinnen sind weitere Bausteine der Talentförderung.
  10. Modernes Hochschulverständnis: Die Hochschulen sind Orte der Begegnung, an denen kreativer Austausch und kritischer Diskurs stattfinden. Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz befähigt die Hochschulen im Freistaat, in einem breiten und vielfältigen Fächerkanon ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrzunehmen und durch Innovation und Transfer die Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser zu erfüllen. Ihre Aufgaben sind zeitgemäß mit Blick auf bedeutende Querschnittsthemen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichstellung, Inklusion und Wissenschaftskommunikation definiert (Art. 2 BayHIG).

(Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung vom 3. Mai 2022, Bericht aus der Kabinettssitzung vom 3. Mai 2022 – Bayerisches Landesportal (bayern.de))