Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bestand bis 31. Dezember 2020 für Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie überschuldet waren, ohne zahlungsunfähig zu sein. Diese Verlängerung besteht aktuell bis zum 31. Januar 2021 fort, wenn ein aussichtsreicher Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt.

Bund und Länder haben am 19. Januar 2021 beschlossen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über Januar 2021 hinaus bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Auch hier soll gelten, dass ein Anspruch auf finanzielle Hilfen besteht und rechtzeitig ein entsprechender, aussichtsreicher Antrag gestellt wurde. Die Voraussetzungen im Detail stehen noch nicht fest und müssen noch gesetzlich umgesetzt werden.

Um unseren Mitgliedsunternehmen eine erste rechtliche Einschätzung zu ihren insolvenzrechtlichen Fragen zu ermöglichen, bieten wir zusammen mit Insolvenzverwaltern aus der Region individuelle Insolvenzberatungen an. Für den nächsten Insolvenz-Sprechtag am 22. Februar 2021 sind noch Termine frei. Die Beratungen erfolgen digital.

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