Für die von den temporären Schließungen im November 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe von 10 Milliarden Euro gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.

Um hier sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, wird eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes von November 2019 geleistet – auch für Soloselbstständige. Die Antragstellung soll zeitnah möglich sein über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Die elektronische Antragstellung muss hierbei – ebenso wie bei der Überbrückungshilfe – durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Weitere Informationen sowie die FAQs zur geplanten Unterstützung finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums:

Gleichzeitig wird kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der KfW zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Die KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro können über die Hausbank beantragt werden, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Auch die bewährten Überbrückungshilfen werden an die veränderte Situation angepasst. Die Überbrückungshilfe wird für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert.
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