Die EU-Kommission hat am 09.06.2023 die von ihr überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Konsultation gestellt. Die Standards sollen noch im Sommer von der Kommission als Delegierter Rechtsakt formal verabschiedet werden. Mit der formalen Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt werden die Standards auch in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
Der Bereich der anzugebenen Datenpunkte und Informationen unabhängig von einer Wesentlichkeitsprüfung wurde stark eingeschränkt. Laut dem Entwurf ist grundsätzlich nun „nur“ ESRS 2 von allen Unternehmen, unabhängig von den Ergebnissen ihrer Wesentlichkeitsprüfung, vorgesehen. Die Prüfung der (doppelten) Wesentlichkeit für alle Themen in den Standards hat das Unternehmen aber grundsätzlich vorzunehmen. Die Übergangsbestimmungen, d. h. die Bestimmungen, die zunächst für das erste oder die ersten Jahre ausgenommen sind, wurden deutlich verändert und erweitert. Neben Bestimmungen, die von allen Unternehmen im ersten Berichtsjahr nicht angewendet werden müssen, gibt es nun eine neue Kategorie. Unternehmen bis 750 Mitarbeiter müssen bestimmte Informationen in den ersten ein oder zwei Jahren nicht offenlegen. Für einige Angaben aus den ESRS wurde die Formulierung „may“ gewählt, diese sind nicht verpflichtend von den Unternehmen anzugeben.
Den Entwurf der Delegierten Verordnung mit ihren Anlagen (ESRS sowie Glossar) können Sie hier einsehen:
Link zur EU-Kommission
(Quelle: DIHK, Newsletter „InfoRecht – Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht“ vom 11. Juli 2023, Ausgabe Nr. 06/07 | 2023)
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