Antragsteller
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Nichtwohngebäuden:
- Natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmer
- Freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts
- Ausgeschlossene Antragsteller
- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Politische Parteien
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12Monaten nach Bauabnahme gemäß §640BGB) von Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude –Technische Mindestanforderungen“ (TMA) erfüllen. Die Gebäudesind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
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