Unternehmen und Solo-Selbstständige, die im ersten Halbjahr 2022 Corona-bedingte Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, können noch bis zum 15. Juni 2022 Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum bis 30.06.2022), Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum bis 30.06.2022) oder Härtefallhilfe (Förderzeitraum bis 30.06.2022) beantragen.
Anträge auf Überbrückungshilfe IV sowie auf Härtefallhilfe müssen zwingend über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) eingereicht werden. Dies gilt auch für Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Neustarthilfe 2022 beantragen möchten. Solo-Selbstständige können dagegen mittels eines ELSTER-Zertifikats eigenständig einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 einreichen.
Bitte beachten Sie, dass das Vorliegen eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs Grundvoraussetzung für die Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen ist. Umsatzeinbrüche, die sich bspw. aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder des Russland-Ukraine-Krieges ergeben, sind im Rahmen der Programme explizit nicht förderfähig.
Alles zu den Hilfen unter: www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe
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