Hängt ein Unternehmen stark von der Leistungsfähigkeit des Chefs ab, kann bei plötzlichem Ausfall die Firma in eine existenzielle Schieflage geraten.
In der aktuellen Corona-Krise kein zu unterschätzendes Risiko!
Wenn der Chef ausfällt, ist der Betrieb oft führungslos, wichtige Informationen sind nicht auffindbar, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse sind nicht mehr klar – im schlimmsten Fall, ist das Unternehmen handlungsunfähig, da einfachste organisatorische Dinge nicht geregelt sind.
Das „IHK-Notfall-Handbuch für Unternehmen“ schafft hier Abhilfe.
Es lotst Inhaber Schritt für Schritt durch den Planungsprozess und stellt sicher, dass nichts Wichtiges in Vergessenheit gerät.
www.ihk-nuernberg.de/notfallhandbuch
Anträge auf Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz bei Ausfall möglich
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz gibt es einen Anspruch auf Entschädigung, wenn jemand aufgrund der aktuellen Corona-Krise einen Verdienstausfall hat – beispielsweise weil jemand unter Quarantäne gestellt wird oder aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen unbezahlten Urlaub nehmen muss. Anträge für diese Entschädigungszahlungen können online gestellt werden.
Allgemeine Informationen zur Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz:
Spezielle Information zur „Elternhilfe Corona“ (Entschädigung für Eltern):
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